Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

Laut FG Köln darf ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich ist, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte (Az. 10 K 659/16). Quelle: Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

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IX R 8/15, Urteil vom 04.10.2016

Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: IX R 8/15, Urteil vom 04.10.2016

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