Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630) am 30. Dezember 2015 haben 76 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Am 30. September 2018 wird der nächste automatische […]

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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

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Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726)

Hierzu: BMF-Schreiben vom 20. Februar 2018 Quelle: Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726)

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Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt. Quelle: Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV)

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