Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 13/18). Quelle: BFH: Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten – Nachweis von Gesellschafterforderungen
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BFH zu den steuerfreien Leistungen eines Dirigenten
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Vorsteuerabzug aus Vermittlungsprovisionen an ausländische Agenturen, die ein inländischer Künstler an diese für Veranstaltungen in Spanien, Italien und den Niederlanden zahlte, trotz Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, weil die künstlerischen Leistungen, wenn er sie im Inland […]
WeiterlesenBFH zur Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine durch Anwachsung aufgrund eines überraschend eingetretenen Todesfalls erworbene Mitberechtigung am Praxiswert einer PartG steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, das auch isoliert weiterveräußert werden kann (Az. VIII R 12/16). Quelle: BFH zur Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils
WeiterlesenVIII R 12/16, Beschluss vom 06.08.2019
Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: VIII R 12/16, Beschluss vom 06.08.2019
WeiterlesenIX R 13/18, Urteil vom 02.07.2019
Auflösung einer Kapitalgesellschaft – Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen – Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: IX R 13/18, Urteil vom 02.07.2019
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