Die Energiesteuerermäßigung von Erdgaskraftstoff soll beibehalten werden. Eigentlich wäre die Steuerbegünstigungen für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie für Flüssiggas Ende des Jahres 2018 ausgelaufen. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (18/11493) will die Bundesregierung einem Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages nachkommen und die Energiesteuerermäßigung grundsätzlich fortführen. Quelle: Gas-Steuerbegünstigung wird […]
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Medizinische Seminare für Pflegeeltern erkrankter Kinder führen zu außergewöhnlichen Belastungen
Das FG Münster hat entschieden, dass Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern bei den Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 4 K 3471/15). Quelle: Medizinische Seminare für Pflegeeltern erkrankter Kinder führen zu außergewöhnlichen Belastungen
WeiterlesenVorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden
Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 3730/14). Quelle: Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden
WeiterlesenZusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
Das FG Münster entschied, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können (Az. 7 K 2441/15). Quelle: Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
WeiterlesenBFH: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung und damit auch noch eine Organschaft vorliegen kann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet ist, Zahlungen der GmbH an den bisherigen Organträger zu verhindern, sodass für den Organträger die Möglichkeit entfällt, die GmbH zu beherrschen (Az. V R 14/16). Quelle: BFH: […]
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