Außenprüfung

Bei wem eine Außenprüfung (§§ 193 bis 207 AO) durchgeführt werden kann, ergibt sich aus § 193 AO. Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Geprüft werden daher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 2 BpO, § 199 Abs. 1 AO), die sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken können.

Außenprüfungen können eine oder mehrere Steuerarten umfassen, bestimmte Sachverhalte oder einen oder mehrere Besteuerungszeiträume. Besondere Außenprüfungen gibt es für die Bereiche der Lohnsteuer (Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG) und der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Sonderprüfung).

Werden im Rahmen einer Außenprüfung Informationen bekannt, die für die Besteuerung eines Dritten relevant sein können, werden Kontrollmitteilungen erstellt, um das für den betreffenden Dritten zuständige Finanzamt zu informieren.

Angemessene Zeit vor dem Beginn der Prüfung erhält der betreffende Steuerpflichtige eine Prüfungsanordnung. Diese enthält den Umfang der Prüfung, den voraussichtlichen Prüfungsbeginn und den Namen des Prüfers. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und den betroffenen Steuerpflichtigen bekanntzugeben ist. Bei der Aufklärung der Sachverhalte hat der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten (§ 200 AO). So hat er beispielsweise erforderliche Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorzulegen und erforderliche Erläuterungen zu geben. Das Ergebnis der Außenprüfung wird regelmäßig in einer Schlussbesprechung erörtert, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern. Das Ergebnis dieser Schlussbesprechung wird im Rahmen des vom Außenprüfer zu erstellenden schriftlichen Prüfungsberichtes als Schlusspunkt der Prüfung berücksichtigt.

Ein besonderer und bedeutender Fall der Außenprüfung ist die Betriebsprüfung. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die in Auszügen nachstehend abgebildet ist. Anhand risikoorientierter Auswahlkriterien und einer Zufallsauswahl wird jährlich eine Liste von zu prüfenden Betrieben erstellt, wobei Großbetriebe anschlussgeprüft werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen