Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. So der BFH (Az. I R 13/14).
Quelle: BFH: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten