Laut FG Düsseldorf führt die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer (Az. 1 K 2470/14 L).
Quelle: Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber