Der BFH entschied, dass die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, nur den Ausländerbehörden obliegt. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht (Az. III R 32/15).
Quelle: BFH zur Kindergeldberechtigung: Feststellung der fehlenden Freizügigkeit von Unionsbürgern nur durch die Ausländerbehörden