II R 41/16, Urteil vom 05.12.2019

Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG).
Quelle: II R 41/16, Urteil vom 05.12.2019