Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) Veröffentlicht am 22. Februar 2023 von Steuerberater Kempf, Köln Quelle: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) Das könnte Sie auch interessieren:Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf…Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf…Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c…