Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG): Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, können Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Mai 2024 abgegeben werden.
Quelle: Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)