Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 EGAO–Einführungsgesetz zur Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 soll sie sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. A.–unter Anderem zum Verspätungszuschlag) beantworten.
Quelle: Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl I Seite 237)