Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, dessen Aufkommen allein dem Bund zusteht. Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt und dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der „Soli“ hat den Zweck, einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren und kann solange fortgeführt werden, wie ein solcher Mehrbedarf besteht. Der Bund hat weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt für die ostdeutschen Bundesländer.
Quelle: Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995