Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom 17. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 1498

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) neugefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne …
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom 17. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 1498