Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, a.a.O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse …
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032, vom 5. November 2025
