Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG –

Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nicht für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o.g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle mitzuteilen. Durch das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2021 wird das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – für entsprechende Mitteilungen an Betreiber elektronischer Schnittstellen neu bekannt gegeben.
Quelle: Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG –