Mitteilungsverordnung (MV); Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt.
Quelle: Mitteilungsverordnung (MV); Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen