Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) am 26. Oktober 2016 haben 51 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum 30. Juni 2018 wird der erste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.
Quelle: Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten