Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Die Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) erfasst sind, in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630, 1632) enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.
Quelle: Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung