Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung werden aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen. Für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, werden als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert und der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler), festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und sind damit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.
Quelle: Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung