Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung – KiZDAV)

Die Familienkasse soll die Kindergelddaten auch für die Bearbeitung des Kinderzuschlags nutzen können. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Datenabruf sowie eine Datenübermittlung erfolgen darf.
Quelle: Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung – KiZDAV)