Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG))

Die Flutkatastrophe vom Juli 2021 hat zu erhelichen Schäden an einer großen Zahl von Baudenkmalen und diesen gleichgestellten Objekten geführt. Zur Beschleunigung der Schadensbeseitigung haben Bund und Länder vereinbart, dass in den Fällen der §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen auf die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalschutzbehörden verzichtet werden kann. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Vorgaben, die regelmäßig nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird.
Quelle: Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG))