Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 Abgabenordnung (AO) und § 6 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG), Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Absatz 2, § 237 Absatz 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Absatz 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden an das BMF-Schreiben vom 2. November 2021 IV A 3 – S 0336/20/10004 :001 – angepasst.
Quelle: Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 Abgabenordnung (AO) und § 6 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG), Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Absatz 2, § 237 Absatz 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Absatz 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben