Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen  durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 IV A 3 – S 0336/19/10006 :001 – angepasst.
Quelle: Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen  durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben