Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. Das entschied das FG Münster (Az. 10 K 1979/15 E).
Quelle: Altersentlastungsbetrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer dar