An­wen­dung des er­mä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für In­te­gra­ti­ons­pro­jek­te und Werkstätten für behinderte Menschen

Nach Ansicht des BMF liegt dem Umsatzsteuerrecht ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde. Daher erfolgt eine Erweiterung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Az. III C 2 – S-7242-a / 09 / 10005).
Quelle: An­wen­dung des er­mä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für In­te­gra­ti­ons­pro­jek­te und Werkstätten für behinderte Menschen