Nach Ansicht des BMF liegt dem Umsatzsteuerrecht ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde. Daher erfolgt eine Erweiterung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Az. III C 2 – S-7242-a / 09 / 10005).
Quelle: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen