Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18 UStG)

Das BMF gibt das Verfahren zur Meldung zur Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht sowie jeder Änderung dieser für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 bekannt (Az. III C 5 – S-7427-b / 19 / 10001 :002).
Quelle: Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18 UStG)