Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau

Die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gelten auch für die Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist. So entschied das FG Hamburg 2017 (Az. 4 K 73/15, entgegen OLG Hamm Az. 3 RBs 277/16).
Quelle: Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau