Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Mit diesem BMF-Schreiben werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben – vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :052).
Quelle: Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG