Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

Ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin können seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale ansetzen, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Hessen entschieden (Az. 1 K 1824/15).
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