BFH: Änderung der Steuerbescheide gem. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern kann, obwohl diese Daten (hier: nachträgliche Aufteilung in Basisversorgung und Zusatzversorgung) bereits vor Erlass des Steuerbescheids in 2011 übermittelt wurden und vom FA hätten abgerufen werden können (Az. X R 34/14).
Quelle: BFH: Änderung der Steuerbescheide gem. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.