BFH: Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen – offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung

Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen. So der BFH (Az. XI R 9/18).
Quelle: BFH: Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen – offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung