Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen. So entschied der BFH (Az. II R 55/14).
Quelle: BFH: Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben