BFH: Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen. Dies entschied der BFH (Az. III R 11/18).
Quelle: BFH: Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten