BFH: Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich nach Abschluss einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der sich im selben Jahr anschließenden und durchgeführten Ausbildung mit dem Berufsziel “staatlich geprüfte Steuerfachwirtin” weiterhin um eine (mehraktige) Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt (Az. III R 18/17).
Quelle: BFH: Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur