Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher lt. BFH der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz (Az. V R 53/15).
Quelle: BFH: Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb