Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz. So entschied der BFH (Az. I R 22/14).
Quelle: BFH: Namensnutzung im Konzern