BFH zum Termingeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sind, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden (Az. VIII R 35/15).
Quelle: BFH zum Termingeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG