Der BFH hatte im Rahmen der Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu entscheiden, ob die von Elternteilen vorgenommenen Zahlungen auf rückständigen Unterhalt als Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 EStG anzusehen ist (Az. III R 57/13).
Quelle: BFH zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen