BFH zur Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Laut BFH unterliegt eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (Az. I R 25/15).
Quelle: BFH zur Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt