BFH zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F.

Laut BFH ist eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F. auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirke auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen (Az. VIII R 20/14).
Quelle: BFH zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F.