BFH zur irrigen Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine irrige Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt vorliegt, wenn es im Jahre 2005 der Klägerin zugeflossene Kirchensteuerübererstattungen, welche aus Kirchensteuerzahlungen für die VZ 2000 bis 2003 resultieren, aus “Vereinfachungsgründen” in den VZ 2004 zurück überträgt und ob das Finanzamt nach einer für die Klägerin erfolgreichen finanzgerichtlichen Entscheidung über die Einkommensteuerfestsetzung 2004 die Steuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 nach § 174 Abs. 4 AO ändern durfte, um die zutreffenden materiell-rechtlichen Folgen zu erreichen (Az. X R 31/14).
Quelle: BFH zur irrigen Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern