BFH zur Steuerhaftung des Rechtsanwalts

Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten – und für die Steuerschuld haftenden – Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten. So entschied der BFH (Az. V R 68/17).
Quelle: BFH zur Steuerhaftung des Rechtsanwalts