BFH zur Vermietung und Verpachtung – Vorläufige Steuerfestsetzung – Beseitigung der Ungewissheit – Änderungsbefugnis

Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht i. S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. So der BFH (Az. IX R 27/14).
Quelle: BFH zur Vermietung und Verpachtung – Vorläufige Steuerfestsetzung – Beseitigung der Ungewissheit – Änderungsbefugnis