Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre

Das FG Schleswig-Holstein hat – soweit ersichtlich – erstmals eine Entscheidung zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG getroffen (Az. 1 K 1/16).
Quelle: Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre