Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)

Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung JStG 2007 entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des BeitrRLUmsG zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des JStG 2007 übereinstimmt. Das BMF-Schreiben regelt, was für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG gilt (Az. IV B 3 – S-2411 / 07 / 10016-14).
Quelle: Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)