Erhöhung der Grundsteuer B für 2015 durch Herzogenrath rechtmäßig

Laut VG Aachen ist die rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer B durch Herzogenrath rechtmäßig. Die Festsetzung verstoße weder gegen das Grundsteuergesetz, noch gegen die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und genüge auch verfassungsrechtlichen Anforderungen (Az. 4 K 1253/15).
Quelle: Erhöhung der Grundsteuer B für 2015 durch Herzogenrath rechtmäßig