Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz

Seit 2015 behalten die Kreditinstitute und Versicherungen die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein und fragen beim BZSt die Religionszugehörigkeit ab. Das BayLfSt weist auf das Verhindern der Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks hin.
Quelle: Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz