Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig. Dies entschied das Münster (Az. 4 K 2406/16).
Quelle: Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven